LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2017
L 11 AS 242/17 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 124/17

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 242/17 RG

DRsp Nr. 2017/8775

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Keine Anhörungsrüge gegen bloße Schriftsätze des Senates.

1. Gemäß § 178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen das Schreiben vom 27.02.2017 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.