LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2009
L 7 AS 792/09 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1808/09

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge einer falschen Kostenentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 792/09 B ER RG

DRsp Nr. 2010/3449

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge einer falschen Kostenentscheidung

Nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (hier: Begründung einer Anhörungsrüge bei einer fehlerhaften Kostenentscheidung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. November 2009, Az. L 7 AS 719/09 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe: