BAG - Beschluss vom 18.04.2012
4 AZR 168/10 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 96/71/EG (vom 16. Dezember 1996) Art. 3 Abs. 1; AEntG (AEntG 2007 i.d.F. vom 25. April 2007) § 1 Abs. 1; AEntG (AEntG 2007 i.d.F. vom 25. April 2007) § 1 Abs. 3a; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk (GebäudeArbbV vom 27. Februar 2008) § 1 S. 1; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003) § 1 II Nr. 4; Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (LohnTV Gebäudereinigung 2004 vom 4. Oktober 2003) § 2 Lohngruppe 1; Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im UB Dienstleistungen (ERTV DB Services) § 4; Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG) § 2; Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG) § 4; Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG) §§ 6 ff.; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Services Nord GmbH (ETV DB Services Nord) Anlage 2 Lohngruppe A 3;
Fundstellen:
AP Gebäudereinigung Nr. 22
AuR 2013, 51
BAGE 141, 173
EzA-SD 2012, 17
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 33/09
ArbG Hamburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 279/08

Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

BAG, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 168/10 (A)

DRsp Nr. 2012/22092

Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

1. Eine vom Arbeitgeber aufgrund eines von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte "Einmalzahlung", die die Funktion der Überbrückung bis zum späteren Inkrafttreten einer linearen tabellenwirksamen Lohnerhöhung hat, ist aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auf den Mindestlohnanspruch eines Arbeitnehmers aus einem allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrag anzurechnen. 2. Eine vom Arbeitgeber aufgrund des von ihm angewandten Haustarifvertrages erbrachte "vermögenswirksame Leistung" iSd. Fünften VermBG ist nicht auf den tariflichen Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, da ihr Zweck der langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nicht funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns ist. 3. Dem EuGH wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Auslegung mit der Auslegung des Begriffs "Mindestlohnsätze" in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 96/71/EG vereinbar ist.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: