LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2018
16 TaBV 91/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 562/16

Zulässigkeit der Aushändigung der Protokolle der Türöffnungs- und Schließanlage an den Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 91/17

DRsp Nr. 2019/5425

Zulässigkeit der Aushändigung der Protokolle der Türöffnungs- und Schließanlage an den Betriebsrat

1. Für die Ausübung seines Kontrollrechts nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat die Protokolle der Türöffnungs- und Schließanlage, da diese indizielle Bedeutung für die von den erfassten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit haben. 2. Datenschutzrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2016 - 21 BV 562/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das die Zurverfügungstellung der Zugangsprotokolle einer elektronischen Türöffnungs- und Schließanlage an den Betriebsrat.

In dem Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) werden etwa 200 Mitarbeiter beschäftigt; dort ist ein Betriebsrat (Antragsteller) gebildet. Unter dem 10. Oktober 2006 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung über Firmenausweise und Zugangskontrolle, deren § 3 folgende Regelung enthält:

Der Betriebsrat hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die erfassten sowie in die ausgewerteten Daten im System A gemäß der vorhandenen Betriebsvereinbarung.