LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2008
L 3 B 1516/07 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2; SGG § 114 Abs. 2; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
SG Berlin - S 7 RA 2835/96 W05 - 5.10.2007,

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG bei anhängiger Richtervorlage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 1516/07 R

DRsp Nr. 2009/855

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG bei anhängiger Richtervorlage

De Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG ist zulässig, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes (hier § 6 Abs. 2 AAÜG) bereits Gegenstand einer anhängigen Richtervorlage ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2; SGG § 114 Abs. 2; ZPO § 148;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 05. Oktober 2007, mit dem das Sozialgericht das Verfahren gegen die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 02. Dezember 1994 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1996), 10. April 1997, 10. Dezember 2001 und 12. Oktober 2005 gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog ausgesetzt hat.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die im richterlichen Ermessen des Sozialgerichts getroffene Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.