Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 05. Oktober 2007, mit dem das Sozialgericht das Verfahren gegen die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 02. Dezember 1994 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1996), 10. April 1997, 10. Dezember 2001 und 12. Oktober 2005 gemäß §
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die im richterlichen Ermessen des Sozialgerichts getroffene Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.
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