LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2012
21 Sa 100/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5499/11

Zulässigkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit wegen Unsicherheit des Arbeitgebers über das Fortbestehen eines Auftrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 21 Sa 100/12

DRsp Nr. 2013/6840

Zulässigkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit wegen Unsicherheit des Arbeitgebers über das Fortbestehen eines Auftrags

In einem volatilen Marktumfeld gehört die Befürchtung über den Verlust eines Auftrags zu Beginn oder während eines langwierigen Verhandlungsprozesses zu der allgemeinen Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit und stellt damit das typische unternehmerische Risiko eines Arbeitgebers dar, das nicht die Prognose für den Wegfall eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG begründet.

1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, Az 12 Ca 5499/11 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet in Vollzeit als Fachkraft Catering in der Vergütungsgruppe EG II + nach dem Entgelttarifvertrag Vergütungssysteme LSG, derzeit in der Fassung vom 12. Mai 2005 zu beschäftigen.