1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, Az 12 Ca 5499/11 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet in Vollzeit als Fachkraft Catering in der Vergütungsgruppe EG II + nach dem Entgelttarifvertrag Vergütungssysteme LSG, derzeit in der Fassung vom 12. Mai 2005 zu beschäftigen.
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