LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2018
7 Sa 711/18
Normen:
TzBfG § 14;
Fundstellen:
AuR 2019, 136
EzA-SD 2019, 3
LAGE TzBfG § 14 Nr. 123
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 54/18

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des persönlichen Referenten einer Hochschulpräsidentin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 711/18

DRsp Nr. 2019/1282

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des persönlichen Referenten einer Hochschulpräsidentin

Die Tätigkeit eines persönlichen Referenten einer Hochschulpräsidentin kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG sachlich rechtfertigen (Eigenart der Tätigkeit).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. April 2018 - 4 Ca 54/18 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde nach seiner erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung für den persönlichen Referenten der Präsidentin der T. H. Brandenburg von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 08.07.2013 (Bl. 3 - 4 d.A.) als solcher eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum 31.03.2019 befristet. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die erste Amtszeit der derzeitigen Präsidentin der Hochschule, die zum 01.04.2013 bestellt worden war.