I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. April 2018 -
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger wurde nach seiner erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung für den persönlichen Referenten der Präsidentin der T. H. Brandenburg von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 08.07.2013 (Bl. 3 - 4 d.A.) als solcher eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum 31.03.2019 befristet. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die erste Amtszeit der derzeitigen Präsidentin der Hochschule, die zum 01.04.2013 bestellt worden war.
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