Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2015 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.03.2013 vereinbarten Befristung am 31.12.2014 beendet worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als wissenschaftliche Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine Befristung vom 12.03.2013 zum 31.12.2015.
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