BAG - Urteil vom 18.03.2015
7 AZR 115/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1-2; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) § 25; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 132
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 4
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 62/12
ArbG Kiel, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1381 d/11

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung

BAG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 115/13

DRsp Nr. 2015/14257

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung

1. Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen. 2. Ist ein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags verpflichtet, einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, besteht ein berechtigtes Interesse an der befristeten Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Auszubildenden nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem anderen Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Auszubildende nach Abschluss seiner Ausbildung nicht auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, der aufgrund des Ausscheidens eines früher nach dem Tarifvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden voraussichtlich frei wird.