BAG - Urteil vom 14.03.2017
9 AZR 54/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 176/15
ArbG Köln, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10354/13

Zulässigkeit der Berufung als ProzessfortsetzungsbedingungAnforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

BAG, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 54/16

DRsp Nr. 2017/3826

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).