BAG - Urteil vom 14.03.2017
9 AZR 633/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1288/14
ArbG Gießen, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 71/14

Zulässigkeit der Berufung als ProzessfortsetzungsbedingungAnforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

BAG, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 633/15

DRsp Nr. 2017/3827

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung des Revisionsbeklagten i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung des Revisionsbeklagten aus anderen Gründen unzulässig, ist die Revision schon deshalb begründet und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).