LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2012
L 7 AS 892/11
Normen:
BGB § 119; BGB § 779; SGG § 101 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1046/11

Zulässigkeit der Berufung; Festlegung des Werts des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 892/11

DRsp Nr. 2013/1417

Zulässigkeit der Berufung; Festlegung des Werts des Beschwerdegegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs

Bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist der Rechtsmittelstreitwert (Werts des Beschwerdegegenstands) nach dem Interesse an der Unwirksamkeit des Vergleichs zu bemessen. Es ist daher die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich zu Grunde zu legen, nicht die vor dem Vergleichsabschluss strittige Zahlungsverpflichtung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

München vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 779; SGG § 101 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Klageverfahren wegen einer Erstattung von Arbeitslosengeld II durch Vergleich beendet wurde.

Der 1959 geborene Kläger bezieht seit Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist selbständig als gesetzlicher Betreuer tätig.

I. II. III.