Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Klageverfahren wegen einer Erstattung von Arbeitslosengeld II durch Vergleich beendet wurde.
Der 1959 geborene Kläger bezieht seit Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist selbständig als gesetzlicher Betreuer tätig.
I. II. III.
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