LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2016
L 16 AS 561/16
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 896/15

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei objektiver KlagehäufungStatthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 561/16

DRsp Nr. 2017/2376

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei objektiver Klagehäufung Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist bei objektiver Klagehäufung für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Hinsichtlich der Streitgegenstände, die eine Geldleistung betreffen, wird die Berufung, wenn der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird, nicht dadurch zulässig, dass gleichzeitig ein Streitgegenstand vorliegt, der nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG fällt. 2. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Kläger sich ausschließlich gegen einen Hinweis zur Rechtslage wendet, der keine Regelung mit Außenwirkung darstellt.

1. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oder verbindliche Rechtsfolgen setzen will; an einem solchen Willen fehlt es, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sanktionsregelungen des SGB II werden vom Senat nicht geteilt. 3. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen.