I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 16.07.2000 bis 10.07.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld und daran anschließend Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 06.05.2002.
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