LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2009
L 10 AL 110/09
Normen:
SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 238/08

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Berufungsfrist; fahrlässiges Verschulden des Klägers

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 110/09

DRsp Nr. 2010/3451

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Berufungsfrist; fahrlässiges Verschulden des Klägers

Ein Kläger hat das Versäumen der Berufungsfrist zumindest fahrlässig verschuldet, wenn er keine Erklärung dazu abgeben hat, aus welchen Gründen er innerhalb der Rechtsmittelfrist außer Stande war, Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts einzulegen und es insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihm in diesem Zeitraum der Gerichtsbescheid unbekannt gewesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.03.2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger bezog in der Zeit vom 16.07.2000 bis 10.07.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld und daran anschließend Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 06.05.2002.