LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 338/08
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 379/06

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 338/08

DRsp Nr. 2010/3700

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Beitragserstattung

Eine Beitragserstattung stellt nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Leistung dar, sodass die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG schon deshalb nicht anzuwenden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2007 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Beiträge zur Bundesknappschaft für den Zeitraum 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten sind.