I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2007 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Beiträge zur Bundesknappschaft für den Zeitraum 26.06.1961 bis 29.11.1961 zu erstatten sind.
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