LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.10.2012
L 4 KR 62/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 290/07

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 62/12 NZB

DRsp Nr. 2013/8102

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Berufung kann regelmäßig weder als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt noch in eine solche umgedeutet werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung ausführlich mit der Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes befasst, die Berufung nicht zugelassen wurde und in der Rechtsmittelbelehrung nochmals darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil nicht mit der Berufung, die Nichtzulassung der Berufung aber mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme und Erstattung von Fahrkosten.