LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.08.2012
L 11 AL 170/09
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 87/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AL 170/09

DRsp Nr. 2012/19138

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes

Die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 SGG gilt auch bei der Anfechtung eines Urteils, mit dem die Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme festgestellt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juli 2009 (S 26 AL 87/09) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 158;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) zusteht. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten im Streit, ob der Rechtsstreit durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit ab dem 5. Dezember 2005 für 360 Tage in Höhe von 39,56 EUR täglich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er einen Anspruch auf Alg in Höhe von 40,58 EUR täglich geltend machte. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm bei einem früheren Leistungsbezug Alg in dieser Höhe gewährt worden war. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2006).