LSG Bayern - Beschluss vom 12.06.2017
L 11 AS 324/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II (i.d.F. v. 13.05.2011) § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 505/16

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnrechnung von Guthaben aus Heizkostenabrechnungen auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 324/17 NZB

DRsp Nr. 2017/9179

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anrechnung von Guthaben aus Heizkostenabrechnungen auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen; die Anrechnung von Guthaben aus Heizkostenabrechnungen erfolgt bis 31.07.2016 ohne Differenzierung danach, wer diese Kosten zunächst getragen hat.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2017 - S 13 AS 505/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.