LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2017
L 6 AS 156/17 B PKH
Normen:
SGG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b); VV RVG Nr. 1008 Abs. 4; VV RVG Nr. 2302; SGB X § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 425/16

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei einer Klage gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 156/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/1866

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei einer Klage gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid

1. Wird die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid angegriffen, ist für den Wert des Beschwerdegegenstands die geltend gemachte Gebührenforderung maßgebend, sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann. 2. Wird der Anspruch nicht beziffert, ist für den Wert des Beschwerdegegenstands entscheidend, welche Gebühren billigerweise in Ansatz gebracht werden könnten.

Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Kostenentscheidung ist die geltend gemachte Gebührenforderung, sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann; wird der Anspruch noch nicht beziffert, ist entscheidend, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden könnten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Mai 2017 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b); VV RVG Nr. 1008 Abs. 4; VV RVG Nr. 2302; SGB X § 63 Abs. 1;

Gründe