LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2016
L 4 P 1596/16
Normen:
SGG § 151; SGG § 64;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 852/15

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung des Zugangs der Entscheidung der Vorinstanz durch das Berufungsgericht nach nicht erfolgter Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 4 P 1596/16

DRsp Nr. 2017/82

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung des Zugangs der Entscheidung der Vorinstanz durch das Berufungsgericht nach nicht erfolgter Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

Sendet ein Empfänger, dem ein Urteil gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf, das Empfangsbekenntnis nicht zurück, hat das Berufungsgericht sich im Wege des Freibeweises die volle Überzeugung zu verschaffen, dass die Berufungsfrist eingehalten worden ist (hier verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2016 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 64;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen der privaten Pflegeversicherung.

Die Beklagte ist ein privates Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen in Form eine Aktiengesellschaft. Der Kläger ist bei ihr pflegepflichtversichert. Er bezieht von ihr seit März 2013 Leistungen nach der Pflegestufe I, seit Februar 2015 nach der Pflegestufe II.