Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 17. Juni 2019 am 21. Januar 2020 erledigt ist. Die weitere von Rechtsanwalt M gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2019 eingelegte Berufung ist unzulässig.
Über die bereits für die zurückgenommene Berufung angefallenen Kosten hinausgehende Kosten sind im vorliegenden Verfahren nicht zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Rechtsanwalt Mverfolgt im vorliegenden Verfahren für einen der nicht allein zur Vertretung berechtigten Liquidatoren der Klägerin eine weitere Berufung gegen den durch Rücknahme der ersten Berufung rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 17. Juni 2019.
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