LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.10.2021
L 3 BA 25/21 WA
Normen:
SGG § 102 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 177; ZPO § 81; ZPO § 515 Abs. 3 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 719/16

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnwirksamkeit einer lediglich von einem Geschäftsführer einer GmbH unterzeichneten Vollmacht

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 25/21 WA

DRsp Nr. 2022/10229

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unwirksamkeit einer lediglich von einem Geschäftsführer einer GmbH unterzeichneten Vollmacht

Eine lediglich von einem Geschäftsführer einer GmbH unterzeichnete Vollmacht zur Prozessvertretung genügt den Anforderungen einer Bevollmächtigung im Rahmen der Gesamtvertretung nicht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 17. Juni 2019 am 21. Januar 2020 erledigt ist. Die weitere von Rechtsanwalt M gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2019 eingelegte Berufung ist unzulässig.

Über die bereits für die zurückgenommene Berufung angefallenen Kosten hinausgehende Kosten sind im vorliegenden Verfahren nicht zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 177; ZPO § 81; ZPO § 515 Abs. 3 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Rechtsanwalt Mverfolgt im vorliegenden Verfahren für einen der nicht allein zur Vertretung berechtigten Liquidatoren der Klägerin eine weitere Berufung gegen den durch Rücknahme der ersten Berufung rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 17. Juni 2019.