LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2011
6 TaBV 1843/11
Normen:
BetrVG 23 Abs. 3 S.2; ZPO § 307 S.1; ZPO §90 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 S.3;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 67/11

Zulässigkeit der Beschwerde des Betriebsrats gegen die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes wegen mitbestimmungswidrigen Verhaltens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 1843/11

DRsp Nr. 2012/16557

Zulässigkeit der Beschwerde des Betriebsrats gegen die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes wegen mitbestimmungswidrigen Verhaltens

Erkennt der Arbeitgeber einen Antrag des Betriebsrats auf Untersagung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens unter Androhung eines bezifferten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und bittet lediglich, einen erheblich unter dem gesetzlichen Höchstbetrag liegenden Betrag anzudrohen, enthält der Anerkenntnisbeschluss des Arbeitsgerichts jedoch nur die Androhung eines unbezifferten Ordnungsgeldes, so ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats im Erkenntnisverfahren mangels Beschwer unzulässig. Es bleibt dem Betriebsrat allerdings die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. August 2011 - 1 BV 67/11 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BetrVG 23 Abs. 3 S.2; ZPO § 307 S.1; ZPO §90 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 S.3;

Gründe: