Die Beschwerde des Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2014 - 23 Ca 7334/13 - wird zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die gegen den Beschluss vom 20. Februar 2014 eingelegte Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, welche die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der sich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hat. Das Bruttogehalt der Klägerin hatte € 2.526,00 zuzüglich eines Betrages von € 119,09, der durch Gehaltsumwandlung einer Direktversicherung zugeführt wurde, betragen.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 43 d.A. Bezug genommen wird.
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