LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.11.2013
L 6 AS 277/13 B PKH
Normen:
SGB II § 44b; SGB II § 44c; SGB X § 88; SGB X § 90 S. 2; SGG in der Fassung vom 19.10.2013 § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b in der Fassung vom 19.10.2013; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1649/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAuftrags- oder auftragsähnlichen Verhältnis zwischen Arbeitsgemeinschaft und Bundesagentur

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 277/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/327

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAuftrags- oder auftragsähnlichen Verhältnis zwischen Arbeitsgemeinschaft und Bundesagentur

1. Die die Beschwerde ausschließende Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist am 25. Oktober 2013 und damit erst nach Erhebung der Beschwerde hier im Juni 2013 in Kraft getreten. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts bleiben insoweit bereits statthaft erhoben gewesene Rechtsbehelfe bei nachträglicher Änderung der Prozessrechtslage grundsätzlich zulässig. 2. Die Vorschriften über den Auftrag (§§ 88 ff. SGB X) bei Forderungseinzug durch die Bundesagentur nach Übertragung der Aufgabe des Forderungseinzugs gem. §§ 44b Abs. 4, 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II sind im Verhältnis zu den Jobcentern auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), also dem neuem Recht, grundsätzlich nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 44b; SGB II § 44c; SGB X § 88; SGB X § 90 S. 2;