LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2012
L 2 U 224/12 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 52;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1318
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 599/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen L 2 U 224/12 B

DRsp Nr. 2013/3735

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Bestellung eines besonderen Vertreters gegen den Willen des Klägers setzt zumindest die Erschöpfung der Amtsermittlungspflicht zu Prozessfähigkeit voraus.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 52;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, ihr für ein Klageverfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen. In der Sache begehrt sie die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 31. März 2008, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 dem Grunde nach anerkannt hat. Streitig sind insoweit lediglich die verbliebenen Unfallfolgen und die Frage, ob hieraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade folgt.