LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2018
4 Ta 2128/18
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 163; ZPO § 164; BeurkG § 44a;
Fundstellen:
AuR 2019, 142
EzA-SD 2019, 23
LAGE ZPO 2002 § 319 Nr. 3
MDR 2019, 442
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 121/17

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Urteilsberichtigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 2128/18

DRsp Nr. 2019/486

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Urteilsberichtigung

I. Nach § 319 Abs. 3 findet gegen einen Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit bei zurückweisenden Beschlüssen greift im Grundsatz auch dann, wenn das Gericht eine Überprüfung des Urteils auf offenbare Unrichtigkeiten bereits aus formalen Gründen abgelehnt (BGH 20. 4. 2004 - X ZB 39/03 - NJW-RR 2004, 1654, 1655 mwN). II. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt jedoch nicht, wenn durch das Ausgangsgericht bereits der Anwendungsbereich des § 319 ZPO und damit auch der Anwendungsbereich des § 319 Abs. 3 ZPO verneint wird. III. § 319 ZPO ist auf die Berichtigung von gerichtlich geschlossenen Vergleichen nicht anwendbar. IV. Eine Berichtigung eines Vergleichs analog § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ist zumindest dann nicht möglich, wenn es iSd. von § 164 ZPO iVm. § 163 Abs. 2 ZPO keine zur Berichtigung befugt Person mehr gibt.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.08.2018 - 7 Ca 121/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319; ZPO § 163; ZPO § 164; BeurkG § 44a;

Gründe:

I.