LSG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2008
L 5 AS 70/08 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 § 144 Abs. 2 § 145 § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 644
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1962/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen L 5 AS 70/08 NZB

DRsp Nr. 2008/20448

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erreicht wird oder in denen wiederkehrende oder laufende Leistungen von bis zu einem Jahr streitig sind, ist zulässig, wenn in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig wäre. 2. Auch dann, wenn der angefochtenen Entscheidung eine dahin gehende Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, ist eine auf das Vorliegen der Berufungszulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 § 144 Abs. 2 § 145 § 172 Abs. 3 Nr. 1 ;