LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2012
L 15 SB 123/12 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 629/09

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine nur teilweise Kostenübernahme für ein eingeholtes Gutachten

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 123/12 B

DRsp Nr. 2013/14390

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine nur teilweise Kostenübernahme für ein eingeholtes Gutachten

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Juli 2012, Az.: S 6 SB 629/09, wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. K. vom 09.08.2011 (i.V.m. dem Gutachten des Dipl.-Psych. K. vom 28.06.2011) nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe auf die Staatskasse übernommen werden.

II.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az.: S 6 SB 629/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Freistaat Bayern wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) erstellte am 15.11.2010 zunächst die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K.-R. ein Gutachten. Sie kam dabei u.a. zu der Einschätzung, dass bei der Bf seelische Störungen vorlägen, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Den Gesamt-GdB schätzte sie auf 30.