Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Juli 2012, Az.: S 6 SB 629/09, wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. K. vom 09.08.2011 (i.V.m. dem Gutachten des Dipl.-Psych. K. vom 28.06.2011) nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe auf die Staatskasse übernommen werden.
II.
Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az.: S 6 SB 629/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Freistaat Bayern wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) erstellte am 15.11.2010 zunächst die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K.-R. ein Gutachten. Sie kam dabei u.a. zu der Einschätzung, dass bei der Bf seelische Störungen vorlägen, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Den Gesamt-GdB schätzte sie auf 30.