LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2015
L 7 AS 782/15 B
Normen:
SGB II §§ 31 ff; SGB II §§ 31 ff.; SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 644/15

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss; Keine Aussetzung anderer Verfahren bei Richtervorlage zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 782/15 B

DRsp Nr. 2016/1638

Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss; Keine Aussetzung anderer Verfahren bei Richtervorlage zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm

1. Wegen einer Richtervorlage zu einer streiterheblichen Rechtsnorm zum Bundesverfassungsgericht - hier §§ 31 ff. SGB II zu Sanktionen - kann eine Aussetzung entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht kommen. 2. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis, sondern eine Rechtsfrage. 3. Im sozialgerichtlichen Verfahren rechtfertigen sogenannte Musterprozesse regelmäßig nicht eine Aussetzung. 4. Auch ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren kann nur im Ausnahmefall eine Aussetzung gegen den Willen der Beteiligten rechtfertigen, um insbesondere zu verhindern, dass das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle überschwemmt wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II §§ 31 ff; SGB II §§ 31 ff.; SGG § 114 Abs. 2 S. 1; SGG § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem die Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt wurde.