LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2017
L 11 AS 198/17 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 90/17

Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 198/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8777

Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 SGG ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Die Zulassung einer Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 iHv von 316,53 und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.