Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 iHv von 316,53 und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.
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