LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2008
L 7 AS 2588/08 PKH-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1773/08

Zulässigkeit der Beschwerde, Versagung der Prozesskostenhilfe bei in der Hauptsache nicht anfechtbarer Entscheidung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 2588/08 PKH-B

DRsp Nr. 2009/809

Zulässigkeit der Beschwerde, Versagung der Prozesskostenhilfe bei in der Hauptsache nicht anfechtbarer Entscheidung

In Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist, findet die Beschwerde gegen eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts nicht statt. Diese Auslegung überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2008 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auf welchen sich das Prozesskostenhilfegesuch bezieht, ist vom SG mit Beschluss ebenfalls vom 16. Mai 2008 abgelehnt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 7 AS 2587/08 ER-B) wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.