LSG Hessen - Urteil vom 04.12.2008
L 1 KR 150/08 KL
Normen:
SGB V § 194 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 30 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 2; SGB V § 53 Abs. 8; SGB V § 65a Abs. 1; SGB V § 65a Abs. 3;

Zulässigkeit der Bonusregelung der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten; Gesundheitsprämie für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen; Abgrenzung von Wahltarif und Bonusregelung

LSG Hessen, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 150/08 KL

DRsp Nr. 2009/3083

Zulässigkeit der Bonusregelung der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten; Gesundheitsprämie für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen; Abgrenzung von Wahltarif und Bonusregelung

1. § 65a SGB V ermächtigt nicht zu einer Gesundheitsprämie für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, auch nicht in Verknüpfung mit der Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Prävention. 2. Außerhalb der engen Voraussetzungen des § 53 SGB V ist aus systematischen Gründen keine dem Wahltarif gleichende Rechtsfolge einer Geldleistung oder Erstattung für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 SGB V zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 194 Abs. 2 Satz 2; SGB V § 30 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 2; SGB V § 53 Abs. 8; SGB V § 65a Abs. 1; SGB V § 65a Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, begehrt die Erteilung der Genehmigung einer Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde der Beklagten.