LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2014
14 SaGa 812/14
Normen:
BGB § 611; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 64/14

Zulässigkeit der Durchsetzung der Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 14 SaGa 812/14

DRsp Nr. 2015/15036

Zulässigkeit der Durchsetzung der Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung weder offensichtlich unwirksam, noch hat der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse an seiner Weiterbeschäftigung vorgetragen, so ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses nicht im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbar. 2. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung nahezu aufdrängen muss.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 - 1 Ga 64/14 - wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Von der Fertigung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Fertigung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.