LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2017 L 6 AS 159/17 B ER
Normen:
SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGG § 65a Abs. 2 S. 3; SGG § 173 S. 1-2; SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 137/17
Zulässigkeit der Einreichung der Beschwerde über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach im sozialgerichtlichen VerfahrenErfordernis der qualifizierten elektronischen SignaturAnforderungen an das Schriftformerfordernis gemäß § 173 SGG
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 159/17 B ER
DRsp Nr. 2018/1945
Zulässigkeit der Einreichung der Beschwerde über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach im sozialgerichtlichen VerfahrenErfordernis der qualifizierten elektronischen SignaturAnforderungen an das Schriftformerfordernis gemäß § 173SGG
1. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, die durch Einreichung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben wird, genügt den Anforderungen an die elektronische Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.2. Dem Schriftformerfordernis des § 173SGG genügt es nicht, wenn der maschinenschriftlichen Bezeichnung von Vor- und Nachnamen handschriftlich die Paraphe "gez" beigefügt wird.3. Wählt der Beteiligte - durch Einreichung über das EGVP - die elektronische Form, sind für die Zulässigkeit allein deren Anforderungen maßgebend; der Ausdruck einer Beschwerdeschrift durch das Gericht vermag unabhängig davon, wie die Unterschrift generiert wurde (hier: eingescannte Unterschrift), den Anforderungen an die Schriftform nicht zu genügen.
1. Neben der Schriftform ist für die Einlegung der Beschwerde auch die elektronische Form zulässig, weil der elektronische Rechtsverkehr für das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
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