OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2010
6 A 4435/06
Normen:
VwVfG § 45 Abs. 1; VwVfG § 46; LBG NRW § 45 Abs. 1; SGB X § 42; SchwbG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 863
ZBR 2010, 316

Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit; Erforderlichkeit der Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren bei erst im Widerspruchsverfahren erfolgter Mitteilung hinsichtlich der Schwerbehinderung; Beachtlichkeit eines in der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung liegenden Mangels bei nachträglicher Billigung der Maßnahme des Dienstherrn durch die Schwerbehindertenvertretung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 6 A 4435/06

DRsp Nr. 2010/6386

Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit; Erforderlichkeit der Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren bei erst im Widerspruchsverfahren erfolgter Mitteilung hinsichtlich der Schwerbehinderung; Beachtlichkeit eines in der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung liegenden Mangels bei nachträglicher Billigung der Maßnahme des Dienstherrn durch die Schwerbehindertenvertretung

Erfolgreiche Klage einer Lehramtsanwärterin gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit. Setzt der Beamte seinen Dienstherrn erst im Widerspruchsverfahren von der Schwerbehinderung in Kenntnis, ist die damit erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren durchzuführen. Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung liegende Mangel nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 werden aufgehoben.