LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2011
L 1 R 253/11
Normen:
SGB X § 45; SGB VI § 44; SGG § 105 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90187/08

Zulässigkeit der Entscheidung über die Aufhebung eines Rentenbescheids per Gerichtsbescheid; besondere Schwierigkeiten der Sache tatsächlicher oder rechtlicher Art bei der Klärung des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 1 R 253/11

DRsp Nr. 2012/4341

Zulässigkeit der Entscheidung über die Aufhebung eines Rentenbescheids per Gerichtsbescheid; besondere Schwierigkeiten der Sache tatsächlicher oder rechtlicher Art bei der Klärung des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit

Ob ein Versicherter wissen musste, dass er keinen Anspruch auf ihm gewährte Leistungen hatte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Versicherten und seines Verhaltens zu entscheiden. Ausschlaggebend für die zu beurteilende Erkennbarkeit eines Fehlers ist der individuelle Verständnishorizont des Versicherten, auf dessen Ermittlung nicht verzichtet werden kann.

Ob ein Versicherter wissen musste, dass er keinen Anspruch auf ihm gewährte Leistungen hatte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Versicherten und seines Verhaltens zu entscheiden. Ausschlaggebend für die zu beurteilende Erkennbarkeit eines Fehlers ist der individuelle Verständnishorizont des Versicherten, auf dessen Ermittlung nicht verzichtet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2011 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § ;