LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2017
4 TaBV 155/16
Normen:
BetrVG § 107; BetrVG § 108; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 591/15

Zulässigkeit der Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebes in den Wirtschaftsausschuss des Unternehmens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 155/16

DRsp Nr. 2017/5766

Zulässigkeit der Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebes in den Wirtschaftsausschuss des Unternehmens

Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen betriebenen Gemeinschaftsbetriebes keine in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehenden Betriebsratsmitglieder vertreten, ist die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes, die in Arbeitsverhältnissen mit anderen an der Führungsvereinbarung beteiligten Konzernunternehmen stehen, in den Wirtschaftsausschuss des Unternehmens jedenfalls dann nicht zulässig, wenn im Wirtschaftsausschuss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats eines anderen Betriebes vertreten ist, das in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht, bei dem der Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Werden in einer solchen Situation gleichwohl von anderen Konzernunternehmen beschäftigte Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes in den Wirtschaftsausschuss entsandt, ist dieser zur Ausübung seiner gesetzlichen Funktionen gemäß §§ 106 bis 110 BetrVG nicht berechtigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2016 - 3 BV 591/15 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: