LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2011
L 4 R 66/11
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11; SGB V § 252 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 104/09

Zulässigkeit der Entziehung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für Rentner nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X; Änderung der Verhältnisse durch den Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 4 R 66/11

DRsp Nr. 2012/5947

Zulässigkeit der Entziehung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für Rentner nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X; Änderung der Verhältnisse durch den Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000

1. Zur Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Krankenversicherung für Rentner aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2000 (1 BvL 16/96). 2. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kann analog angewendet werden, wenn und soweit dies durch den Gesetzeszweck gefordert wird. Die Norm ist auch anwendbar, wenn Anspruch infolge nachträglich erzielter Einkünfte zum Ruhen gekommen ist oder wenn etwa von demselben Sozialleistungsträger eine andere höhere Leistung gewährt wird, die den Bezug der schon empfangenen Sozialleistung ausschließt.

1. Zur Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Krankenversicherung für Rentner aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96. 2. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X kann analog angewendet werden, wenn und soweit dies durch den Gesetzeszweck gefordert wird. Die Norm ist auch anwendbar, wenn Anspruch infolge nachträglich erzielter Einkünfte zum Ruhen gekommen ist oder wenn etwa von demselben Sozialleistungsträger eine andere höhere Leistung gewährt wird, die den Bezug der schon empfangenen Sozialleistung ausschließt.