LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2012
L 1 KR 24/09
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 122/08

Zulässigkeit der Erhebung einer Aufwandspauschale vom Krankenhaus nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei einer reinen Verweildauerprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 24/09

DRsp Nr. 2012/3682

Zulässigkeit der Erhebung einer Aufwandspauschale vom Krankenhaus nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei einer reinen Verweildauerprüfung

Eine reine Verweildauerprüfung löst die Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1 c S. 3 SGB V nicht aus.

Eine reine Verweildauerprüfung löst die Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte dem klagenden zugelassenen Krankenhaus eine Aufwandspauschale für eine MDK-Prüfung in Höhe von 100,- Euro zahlen muss.

Die bei der Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten - Barmer Ersatzkasse - versicherte Frau R R, nachfolgend Versicherte (=V.), befand sich in der Zeit vom 5. Oktober 2007 bis zum 11. Januar 2008 wegen einer gemischten schizoaffektiven Störung in vollstationärer Krankenhausbehandlung im psychiatrischen Krankenhaus der Klägerin. Der stationäre Aufenthalt wird von den Beteiligten übereinstimmend als medizinisch notwendig angesehen.