LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2018
18 Sa 1425/17
Normen:
SokaSiG § 1; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 61164/15

Zulässigkeit der Erhebung von Beitragszahlungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgrund des SokaSiGVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 1425/17

DRsp Nr. 2019/2235

Zulässigkeit der Erhebung von Beitragszahlungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgrund des SokaSiG Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

1. Trotz der dort angeordneten sogenannten echten Rückwirkungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des SokaSiG. 2. Zwar errechnet sich der abzuführende Beitrag gem. § 18 Abs. 2 VTV-Bau aus einem bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme. Diese wiederum richtet sich nach steuerrechtlichen und nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen. 3. Ist der Arbeitgeber strafrechtlich wegen Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung verurteilt worden, so ist die Einzugsstelle darlegungs- und beweispflichtig, dass der Arbeitgeber im Tatzeitraum höhere als den im Strafurteil festgestellten Nettolohn zur Auszahlung gebracht hat.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. September 2017 - 62 Ca 61164/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Das Versäumnisurteil vom 17. März 2016 wird aufgehoben soweit die Beklagte darin verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 119.039,51 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.