VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2023
1 S 2793/20
Normen:
GemO BW § 102 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7009/17

Zulässigkeit der Errichtung einer zu 99% von der Gemeinde gehaltenen Gesellschaft zur Errichtung zum Verkauf bestimmter Eigentumswohnungen und zur Veräußerung solcher

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 1 S 2793/20

DRsp Nr. 2023/5131

Zulässigkeit der Errichtung einer zu 99% von der Gemeinde gehaltenen Gesellschaft zur Errichtung zum Verkauf bestimmter Eigentumswohnungen und zur Veräußerung solcher

1. Für ein am 01.01.2006 bereits existierendes wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde besteht Bestandsschutz, wenn keine der vier Tatbestandsvarianten des § 102 Abs. 1 GemO vorliegt. Liegt keine dieser vier Tatbestandsalternativen der Errichtung, der Übernahme, der wesentlichen Erweiterung oder der Beteiligung an einem Unternehmen vor, findet die Vorschrift des § 102 Abs. 1 GemO folglich keine Anwendung.2. Ob eine der vier Tatbestandsalternativen des § 102 Abs. 1 GemO vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt ab 01.01.2006 zu prüfen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 06.03.2006 - 1 S 2490/05 -, juris Rn. 5 f.).3. Der Begriff der wesentlichen Erweiterung ist - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - in Anlehnung an § 103a Nr. 2 GemO als die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu verstehen.