Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er bei der Antragsgegnerin zu 1 ab 01.08.2011 freiwillig krankenversichert und bei der Antragsgegnerin zu 2 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert ist sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von Krankengeld ab 01.08.2012.
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