BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 595/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 4 Abs. 1; AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1; BGB § 117; BGB § 125; BGB § 134; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 98/14
ArbG Stuttgart, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 613/14

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜGFiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und LeiharbeitnehmerErlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als VerwaltungsaktGesetzesanalogie im deutschen RechtssystemRechtsmissbrauch und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 595/15

DRsp Nr. 2016/17835

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Bestandsklagen nach dem AÜG Fiktion des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als Verwaltungsakt Gesetzesanalogie im deutschen Rechtssystem Rechtsmissbrauch und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes9 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) geltend machen (z.B. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14). Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist in diesen Fällen gegeben.