LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.09.2017
L 3 KA 105/16
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; Ärzte-ZV § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 435/15

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Streichung von Eintragungen aus dem Arztregister in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 105/16

DRsp Nr. 2018/9838

Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Streichung von Eintragungen aus dem Arztregister in der vertragsärztlichen Versorgung

Ausnahmsweise kann eine Feststellungsklage (hier: anstelle einer Anfechtungsklage gegen die Berichtigung des Arztregisters) statthaft sein, wenn sie die einzige Möglichkeit ist, um die Rechtmäßigkeit eines erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens erlassenen Bescheids prüfen zu können.

Aus der Ärzte-ZV ergibt sich die Verpflichtung der KÄV, nicht mehr zutreffende Tatsachenentscheidungen aus den Registerakten zu entfernen und zur Korrektur bzw. Anpassung der jeweiligen Eintragungen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 78 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; Ärzte-ZV § 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Streichung von Eintragungen aus dem Arztregister.

Die Klägerin nahm seit 1999 als Fachärztin für Psychiatrie an der vertragsärztlichen Versorgung in E. teil.