LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2023
10 Sa 923/22
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4745/21

Zulässigkeit der FeststellungsklageGeringere Vergütung als Benachteiligung des BetriebsratsmitgliedsAbgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf BeförderungBenachteiligung des Betriebsratsmitglieds bei externen Projektarbeiten beim Kunden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 923/22

DRsp Nr. 2023/10981

Zulässigkeit der Feststellungsklage Geringere Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Beförderung Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds bei externen Projektarbeiten beim Kunden

1. Ein Betriebsratsmitglied kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf eine Beförderung neben § 37 Abs. 4 BetrVG auch auf § 78 Satz 2 BetrVG berufen. Er muss dann darlegen, dass er im Rahmen einer betriebsüblichen jährlichen Beförderungsrunde deswegen nicht befördert worden ist, weil er Betriebsratsmitglied ist. In diesem Rahmen gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.2. Kommt es nach dem betrieblichen Entgeltsystem für eine Beförderungsempfehlung in erster Linie auf einen erfolgreichen Einsatz bei externen Kundenprojekten an, so kann dies strukturell Betriebsratsmitglieder benachteiligen, wenn sie infolge der Betriebsratstätigkeit einem Projekt zeitlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen konnten.3. Das Verwendungsrisiko im Hinblick auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Unternehmensberatung handelt und der Arbeitgeber die Kunden letztlich selbst über die personelle Zusammensetzung des Beraterteams entscheiden lässt.