LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2018
6 Sa 444/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; § 269 Abs. 1 SGB 6;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7819/15

Zulässigkeit der fiktiven Anrechnung der gesetzlichen Höherversicherungsrente im Rahmen eines GesamtversorgungssystemsZulässigkeit der Abänderung von im Wege der Gesamtzusage erteilten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch BetriebsvereinbarungBerechnung der die Betriebsrente begrenzenden Nettolohnobergrenze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 444/17

DRsp Nr. 2018/13065

Zulässigkeit der fiktiven Anrechnung der gesetzlichen Höherversicherungsrente im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems Zulässigkeit der Abänderung von im Wege der Gesamtzusage erteilten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung Berechnung der die Betriebsrente begrenzenden Nettolohnobergrenze

1. Im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ist es zulässig, die gesetzliche Höherversicherungsrente auch dann - fiktiv - zur Anrechnung zu bringen, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit einer zu mindestens 50% vom Arbeitgeber finanzierten Höherversicherung keinen Gebrauch gemacht hat.2. Hingegen ist es nicht zulässig, die fiktive Höherversicherungsrente auch noch für Zeiten nach dem 31.12.1997 anzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Höherversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung endgültig abgeschafft.3. Im Wege der Gesamtzusage erteilte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen üblicherweise der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung.