LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2016
14 TaBV 89/15
Normen:
BetrVG §§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/15

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 14 TaBV 89/15

DRsp Nr. 2018/10524

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes

1. Die isolierte Anfechtung nur einer von mehreren Wahlen in Teilen eines gemeinsamen Betriebes ist nicht zulässig, soweit die Festlegung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 BetrVG beruht.2. Die Anfechtung der Wahl in einem Teil des gemeinsamen Betriebes stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art der Anfechtung im anderen Teil des gemeinsamen Betriebes dar und keinen Zulässigkeitsaspekt im Sinne einer Sachentscheidungsvoraussetzung.3. Es bleibt offen, ob der Ausschluss der isolierten Anfechtung auch dann gilt, wenn neben der Verkennung des Betriebsbegriffs weitere Fehler in der Wahl geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21. Mai 2015 - 2 BV 2/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Beteiligten zu 1. durchgeführten Betriebsratswahl vom 04. Februar 2015.

Die Beteiligten zu 1. und 2. gehören zur N. Entertainments Group Deutschland GmbH, einer bundesweit mit verschiedenen Tochterfirmen tätigen Unternehmensgruppe.