Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21. Mai 2015 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Beteiligten zu 1. durchgeführten Betriebsratswahl vom 04. Februar 2015.
Die Beteiligten zu 1. und 2. gehören zur N. Entertainments Group Deutschland GmbH, einer bundesweit mit verschiedenen Tochterfirmen tätigen Unternehmensgruppe.
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