LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2021
14 Ta 130/21
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 27/21

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage bei witterungsbedingter KündigungFortbestand des Arbeitsverhältnisses keine Voraussetzung für Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 14 Ta 130/21

DRsp Nr. 2022/1374

Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage bei witterungsbedingter Kündigung Fortbestand des Arbeitsverhältnisses keine Voraussetzung für Kündigungsschutzklage

Einer gegen eine witterungsbedingte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage kann die hinreichende Erfolgsaussicht iSd. § 114 ZPO nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Kündigung nicht auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. April 2021 – 2 Ca 27/21 –– aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger, für den als gesetzliche Betreuerin Frau Rechtsanwältin A eingesetzt ist, hat mit Klageschrift vom 8. Februar 2021 einen Kündigungsschutzantrag gegen eine Kündigung der Beklagten vom 3. Februar 2021 stellen lassen und hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B begehrt.