FG Berlin - Beschluss vom 31.01.2003
6 B 6204/02
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; AO § 393 Abs. 2 ; AO §370 Abs. 1. S. 1 ; FGO § 114 ; BRRG § 125c ;

Zulässigkeit der Mitteilung von steuerstrafrechtlichen Erkenntnissen an den Dienstherrn eines Beamten

FG Berlin, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 6 B 6204/02

DRsp Nr. 2004/241

Zulässigkeit der Mitteilung von steuerstrafrechtlichen Erkenntnissen an den Dienstherrn eines Beamten

An der Offenbarung von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren gegenüber dem Dienstherrn eines Beamten besteht zwingendes öffentliches Interesse, wenn in Falle des Bekanntwerdens der von dem Beamten begangenen Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Verwalung zutiefst erschüttert wäre.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; AO § 393 Abs. 2 ; AO §370 Abs. 1. S. 1 ; FGO § 114 ; BRRG § 125c ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller will im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Mitteilung des Antragsgegners an seinen Dienstherrn, eine Behörde des Landes Berlin, über nacherklärte Steuern und Vermögenswerte verhindern.

Der Antragsteller bekleidet den Rang eines ... direktors

die mit der letzten Beförderung zum . .. direktor gesetzte Probezeit endete im März 2002.