LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2017
L 7 R 5146/17 B ER
Normen:
MiLoG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; MiLoG § 3; SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 8043/17

Zulässigkeit der Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenKein Mindestlohn durch die Gewährung von SachleistungenKeine Klärung offener Rechtsfragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 7 R 5146/17 B ER

DRsp Nr. 2018/11250

Zulässigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Kein Mindestlohn durch die Gewährung von Sachleistungen Keine Klärung offener Rechtsfragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Mindestlohn ist in bar auszuzahlen.

Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG wird bei offenen Rechtsfragen das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden auf den Adressaten verlagert. Damit werden Beitragsausfälle vermieden, insbesondere etwa dadurch, dass im Verlauf eines länger dauernden Verfahrens sich die wirtschaftliche Situation des beitragspflichtigen Arbeitgebers so verschlechtert, dass die Beiträge nicht mehr eingetrieben werden können. Gerade wenn es lediglich um unterschiedliche Rechtsmeinungen geht, muss ein Arbeitgeber sich stets mit der vom Sozialversicherungsträger vertretenen Rechtsmeinung abfinden, solang diese nicht unvertretbar erscheint.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

MiLoG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; MiLoG § 3; SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.